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GESETZE

NORMEN

der Lüftungstechnik

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(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

  1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;

  2. Alarmeinrichtungen;

  3. Klima- oder Lüftungsanlagen;

  4. Brandmeldeanlagen.

 

(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

 

(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

Der Anwendungsbereich umfasst die Maßnahmen zur Reinhaltung und Reinigung bei der Planung, Lieferung, Lagerung, Montage und laufenden Kontrolle der lüftungstechnischen Anlagen in Gebäuden in Bezug auf die technische Funktion, den vorbeugenden Brandschutz und die hygienischen Ansprüche.

§ 27 AStV | Instandhaltungs-Pflicht

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:

 

  1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:

       a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;

       b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

       c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

 

   2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.

 

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

 

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass

1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und

2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.

 

(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.

 

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

§ 22 ASchG | Arbeitsräume

(1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

 

(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.

(3) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

O Norm H6021

Der Anwendungsbereich umfasst die Maßnahmen zur Reinhaltung und Reinigung bei der Planung, Lieferung, Lagerung, Montage und laufenden Kontrolle der lüftungstechnischen Anlagen in Gebäuden in Bezug auf die technische Funktion, den vorbeugenden Brandschutz und die hygienischen Ansprüche..

Richtlinienreihe VDI 6022 "Raumlufttechnik, Raumluftqualität"

Ziel der Richtlinienreihe VDI 6022 „Raumlufttechnik, Raumluftqualität“ ist die Schaffung von gesundheitlich zuträglicher Atemluft in Gebäuden. Dazu beschäftigt sich die Richtlinie einerseits mit der Hygiene raumlufttechnischer Anlagen und Geräte, mit dem Minimalziel, dass die in den Raum abgegebene Luft nicht schlechter ist als die vom Gerät oder der Anlage angesaugte Luft, d.h., dass die Raumlufttechnik nicht selbst Quelle von Verunreinigungen ist.

 

Andererseits befasst sich die Richtlinie mit der Bewertung der Raumluftqualität, und zwar unabhängig von der vorhandenen oder ggf. nicht vorhandenen Lüftungstechnik. Die Richtlinie ist entsprechend dieser geteilten Zielsetzung in mehrere Richtlinienblätter unterteilt.

 

Die Richtlinie beschäftigt sich mit der Hygiene in raumlufttechnischen Anlagen und Geräten, mit dem Ziel, die Raumluft mindestens nicht negativ zu beeinflussen. In der Richtlinie werden Anforderungen an die Planung, Errichtung und den Betrieb von RLT-Anlagen und RLT-Geräten und deren Komponenten formuliert.

 

Sie dient als Grundlage der Anlagenüberprüfung im Rahmen einer Hygieneerstinspektion nach VDI 6022 Blatt 1. Ziel ist die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung für die Übereinstimmung der jeweiligen raumlufttechnischen Anlage mit den Anforderungen der VDI 6022 Blatt 1.

 

Die Richtlinienreihe VDI 6022 hat das Ziel, eine gesamtheitliche Hygienebewertung der Raumlufttechnik in ihrer Einbau- und Betriebssituation zu ermöglichen. VDI 6022 Blatt 1 schloss Erdwärmetauscher aufgrund der Forderung nach Vermeidung der Taupunktunterschreitung bisher aus. Mit der Ausgabe 2018 wird aufgezeigt, wie die Hygiene in RLT-Systemen mit erdverlegten Luftleitungen sichergestellt werden kann. Sie beschreibt die Hygieneanforderungen an erdverlegte Luftleitungen insbesondere in baulich bedingten Außenluftansaugungen ohne Wärmedämmung und in Erdwärmetauschern. Sie umfasst Hinweise zur Gestaltung und hygienegerechten Konstruktion von erdverlegten Luftleitungen unter Beachtung der im Richtlinienwerk der VDI 6022 vorgegebenen Schutzziele.

 

Die Richtlinie gibt Hinweise zur praxisgerechten Beurteilung der Besenreinheit von RLT-Anlagen. In der europäischen Normung bevorzugte Messverfahren werden dabei in Bezug auf bekannte Messverfahren nach VDI 6022 bewertet. Darüber hinaus werden in Abschnitt 7.7 Hinweise zur Reinigung von RLT-Anlagen mit der Zielsetzung der Besenreinheit gegeben.

DIN EN 15780 | Sauberkeit von Lüftungsanlagen

EN 15780 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 156 "Lüftung von Gebäuden" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Das für die Deutsche Fassung zuständige Gremium ist der NA 041-02-52 AA "Komponenten (SpA CEN/TC 156/WG 3 und WG 4)" des Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Die Norm gilt sowohl für neue als auch für bereits vorhandene Lüftungs- und Klimaanlagen und definiert die Kriterien für die Beurteilung der Sauberkeit sowie die Reinigungsverfahren für diese Anlagen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Reinigung gilt auch für Produkte, die EN 1505, EN 1506, EN 13053, EN 13180 und EN 13403 entsprechen und in Klima- und Lüftungsanlagen für von Menschen genutzte Räume innerhalb des Anwendungsbereichs des CEN/TC 156 verwendet werden.

 

EN 15780 gilt jedoch nicht für Anlagen für industrielle Verfahren. Die Sauberkeit von Lüftungsanlagen ist wichtig für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen, den Energieverbrauch, die Nutzungsdauer der Anlage sowie für die Sauberkeit von Betriebsabläufen oder Prozessen, die im belüfteten Bereich ausgeführt werden. Überlegungen bezüglich des Austauschs von Komponenten als Alternative zur Reinigung (zum Beispiel im Falle von flexiblen Luftleitungen und Luftfiltern) wurden ebenfalls einbezogen.

 

Die Norm legt allgemeine Anforderungen und Verfahren fest, die zur Beurteilung und Aufrechterhaltung der Sauberkeit von Luftleitungsanlagen erforderlich sind, darunter:  - Einstufung der Sauberkeitsqualität;  - Vorgehensweise bei der Beurteilung des Reinigungsbedarfs (optisch, Messungen);  - Häufigkeit der Beurteilung (allgemeine Hinweise); Anleitung für Überprüfungen der Anlage nach EN 15239 und EN 15240, sofern zutreffend;  - Wahl des Reinigungsverfahrens - um im Einklang mit der Übergabe-Dokumentation nach EN 12599 zu stehen;  - Vorgehensweise bei der Beurteilung des Ergebnisses der Reinigung.

 

EN 15780 ist eine parallele Norm zu EN 12097, in der Anforderungen an die Maße, die Form und die Lage von Zugangsdeckeln für die Reinigung und Wartung von Luftleitungssystemen festgelegt sind. EN 15780 ist als Übersichtsnorm mit informativen Anhängen ausgelegt, die überarbeitet, vervollständigt und bei zukünftigen Überarbeitungen für spezifische Systemtypen und Produkte oder Anwendungen im System ergänzt werden können, beispielsweise: - zentrale raumlufttechnische Geräte (zentrale RLT-Geräte); - Filter; - Befeuchter; - Wärmerückgewinnungseinheiten; - dezentralisierte Luftbehandlungseinheiten, wie beispielsweise Gebläsekonvektoren, Induktionsgeräte; - Luftdurchlässe; - Küchen-Ablufteinrichtung.

 

Die Hauptzielgruppen dieser Europäischen Norm sind Verfasser von Festlegungen für Sauberkeitsqualitätsklassen und Reinigungsverfahren, in erster Linie Systemgestalter, die auch das Zugangssystem festlegen, Gebäudeeigentümer, Wartungs- und Instandhaltungsunternehmen, Endverbraucher sowie Beratungs- und Kontrollunternehmen.

ISO 16890 | Filter

ÖNORM H6031 | Brandschutzklappen

Die neue Prüfnorm ISO 16890 zur Filterprüfung und -klassifizierung liegt derzeit im Entwurf vor. Seit Dezember 2016 ist die Norm gültig. Die ISO 16890 wird mittelfristig die EN779 ersetzten. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Filterwirkungsrade in Relation zu der von WHO bzw. Umweltbehörden verwendeten Feinstaubklassen PM1, PM2,5 sowie PM10 bestimmt werden. Ebenso gibt es Änderungen bei den zu verwendenden Prüfaerosolen, Prüfstäuben und dem elektrostatischen Endladungsprozess. Die Definition des Feinstaubs geht auf den in den USA 1987 eingeführten National-Air-Qality standard der EPA Umweltschutzbehörde zurück. Die Abkürzung PM steht für Particulate Matter (Aerosol / Schwebstoff).

 

Die Filterklassengruppen ISO ePM1, ISO ePM2,5, ISO ePM10 sowie Grobstaub mit ISO coarse ersetzten damit in absehbarer Zeit die bisherigen Filterklassen G1 bis F9. Betreiber und Planer von RLT Anlagen wie z.b. bei Krankenhäusern, Flughäfen, Messegebäuden, Schwimmhallen, Bildungs- oder Einkaufszentren können mit der neuen Prüfnorm und deren Klassifizierungssystem wesentlich einfacher als mit der EN 779:2012 bedarfsgerechte Filterlösungen auswählen. Das neue Prüfungs- und Klassifizierungsverfahrender wird das Abscheideverhalten hinsichtlich aller in der Außenluft vorkommenden Partikelgrößen zwischen 0,3 und 10 µm ermittelt statt wie bisher ausschließlich mit Partikel der Größe 0,4 µm.

 

Damit orientiert sich die Norm stärker an den realen Einsatzbedingungen. Der Abscheidegrad von Feinstaubfiltern wird dann ohne vorherige Staubaufgabe ermittelt. Somit entfällt die problematische Abhängigkeit der Filtereffizienz von einem synthetischen Prüfstaub und ist als Leistungswert deutlich verlässlicher als die Effizienzangabe gem. EN779.

Lüftungstechnische Anlagen – Einbau und Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen.

Diese ÖNORM legt Anforderungen für den Einbau von Brandschutzklappen in Bauwerken fest. Diese Anforderungen gelten auch für den Einbau von Brandrauch-Steuerklappen gemäß VORNORM ÖNORM H 6029; auf den Unterschied (siehe 4.2) wird im Inhalt hingewiesen. Die Anwendung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen wird durch Vorgaben der Behörde, einschlägige ÖNORMEN und technische Richtlinien geregelt. Diese ÖNORM gilt nicht für den Einbau von Brandschutzklappen in Holzwänden und -decken. Nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind Feuerschutzabschlüsse auf intumeszierender Basis mit oder ohne beweglichem Verschlusselement.

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